Aktuelle Infektionszahlen zeigen: Die Pandemie ist noch lange nicht überstanden, sondern wird auch weiterhin unseren Alltag begleiten. Anders als die Langzeitfolgen der Erkrankung werden die wirtschaftlichen Folgen von Corona in vielen Bereichen bereits jetzt sehr deutlich. Nicht nur die Gastronomie-, Event- oder die Reisebranche, zahlreiche weitere Wirtschaftszweige sind von existenzbedrohenden Ausfälle betroffen. Selbst Unternehmen, die sich vermeintlich in Sicherheit wiegen und glauben, mit einer Betriebsschließungsversicherung auch gegen den „Fall Corona“ abgesichert zu sein, bleiben mitunter nicht verschont. Denn nun zeigt sich, dass viele Versicherer die Leistungen verweigern und sich geschickt aus der Affäre ziehen wollen.
Statt ihrer Leistungspflicht nachzukommen, bieten viele Versicherungen eine als großzügige Hilfeleistung getarnte vergleichsweise Einigung zu erzielen. Dabei werden meist nur 15 % der bedingungsgemäßen Entschädigung gezahlt und auch mögliche zukünftige Ansprüche sind damit endgültig abgegolten. Willigt der Versicherungsnehmer nicht in den Vergleich ein, wird ihm kurzerhand mit der Kündigung des Versicherungsverhältnisses gedroht.
Hier ist das Stichwort die „intrinsische Gefahr“. Meist berufen sich Versicherungsanbieter darauf, dass diese nicht vorliegt und damit auch kein Versicherungsschutz besteht. Aber was heißt das eigentlich? Intrinsisch bedeutet ursprünglich „aus dem Inneren heraus, von innen“. Gemeint ist also im konkreten Fall, dass im Unternehmen des Versicherungsnehmers keine im Versicherungsvertrag genannte Krankheit ausgebrochen ist und das Gesundheitsamt das Unternehmen nicht aus diesem Grund geschlossen hat.
Außerdem berufen sich viele Versicherer auch darauf, dass das neuartige Corona-Virus nicht explizit in den Versicherungsbedingungen aufgeführt wird und eine Schließung des Betriebs nicht aufgrund eines tatsächlichen Ausbruchs der Krankheit angeordnet wird, sondern einer generalpräventiven Maßnahme unterliegt.
Für die Versicherungsnehmer ist aus den meisten Versicherungsbedingungen für Betriebsschließungsversicherungen oftmals nicht zu entnehmen, dass der Krankheitserreger im eigenen Betrieb aufgetreten sein muss, damit die Versicherung greift. Auch die „intrinsische Gefahr“ als Voraussetzung ist in den Versicherungsbedingungen nicht festgehalten, sondern nur, dass der Versicherer eine Entschädigung leistet, wenn das Unternehmen durch die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetztes geschlossen wird. Dies wurde mittlerweile auch durch ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29.04.2020 zum Az. II O 66/20 bestätigt.
Versicherungsnehmer können von einer „dynamischen Verweisung“ ausgehen, was bedeutet, dass Krankheiten, die im Infektionsschutz als meldepflichtig angesehen werden den Versicherungsfall auslösen, auch wenn sie nicht explizit im Versicherungsvertrag aufgeführt sind. Dies trifft damit auch auf Covid-19 zu. Bei einer Vielzahl von Versicherungsbedingungen können Versicherungsnehmer also die Leistungspflicht des Versicherers geltend machen. Dies ist jedoch immer abhängig je nach vereinbartem Bedingungswerk und muss daher individuell geprüft werden.